Satzung

für das „Komitee Faschingszug e.V. Olching“

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Komitee Faschingszug e.V. Olching“, mit Sitz in Olching. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung des Faschingszugs in Olching. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassier

dem Schriftführer

dem Pressereferenten

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Der Kassier, der Schriftführer und der Pressereferent vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertreten darf. Sind der 1 . und der 2. Vorsitzende verhindert, vertreten der Kassier, der Schriftführer und der Pressereferent gemeinsam. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

§ 3a Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

dem Vorstand

und 6 Beisitzern.

Die Beisitzer haben den Vorstand bei dessen Geschäftsaufgaben zu beraten und zu unterstützen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Vorstandschaft gebunden; er hat zu jeden Sitzung die Mitglieder der Vorstandschaft einzuberufen.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 4 Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen wenden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person wenden.

(2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(5) Über die Aufnahme und Ablehnung entscheidet der Vorstand; sie ist nicht anfechtbar.

(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.

(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austritterklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

(3) Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung

(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an nicht voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet werden

(3) In der Mahnung muss die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Vorstandschaft

c) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstand endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Mehrere Vorstandesämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch

b) mindestens jährlich einmal, möglichst im Dezember oder den darauffolgenden drei Monaten des Kalenderjahres.

c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen drei Monaten.

d) in dem Jahr in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Buchstabe b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung einen Beschluss über die Entlastung des Vorstandes zu fassen.

§ 12 Form der Berufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.

(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.

(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift

§ 13 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung du Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 14 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich

(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 14 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Olching, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Olching, den 03. Dez. 1998